Allgemeine Geschäftsbedingungen
A. Allgemeines
1. Geltungsbereich
1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung zwischen fre-e-tec und dem Auftraggeber (AG) für alle durch fre-e-tec zu erbringenden Leistungen, insbesondere dienst- und werkvertragliche Leistungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem AG.
1.2. Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB des AG werden nicht anerkannt, es sei denn, fre-e-tec hat ausdrücklich ihrer Geltung schriftlich zugestimmt.
2. Angebote und Unterlagen
2.1. Die Angebote von fre-e-tec sind bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend.
2.2. Die Bestellung des AG ist ein bindendes Angebot.
2.3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und andere Unterlagen behält sich fre-e-tec die Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch fre-e-tec, Dritten zugänglich gemacht werden. Die in den Unterlagen jeweils enthaltenen Daten und Informationen stellen keine Garantiezusagen dar; Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch fre-e-tec.
3. Preise / Zahlungsbedingungen
3.1. Es gilt ergänzend die Preisliste von fre-e-tec in ihrer jeweils geltenden Fassung. Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werden; sie gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2. Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitet, so kann fre-e-tec eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangen. Die Firma fre-e-tec ist berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn fre-e-tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossen.
3.3. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist fre-e-tec berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.
3.4. Sämtliche Rechnungen von fre-e-tec sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig.
3.5. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch fre-e-tec anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.
3.6. Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen durch den AG ist fre-e-tec berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Klärung und einer Einigung vorläufig einzustellen, wenn fre-e-tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec.
4. Geheimhaltung
4.1. Der AG und fre-e-tec sind wechselseitig verpflichtet, sämtliche Informationen bezüglich der geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und sie lediglich im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweils erteilten Auftrags zu verwenden. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung ist fre-e-tec berechtigt, die Informationen an Dritte weiterzugeben.
4.2. Der AG und fre-e-tec verpflichten sich wechselseitig, die Abwerbung von Mitarbeitern bzw. Versuche zur Abwerbung von Mitarbeitern der jeweils anderen Partei zu unterlassen.
5. Termine / Mitwirkungspflichten
5.1. Soweit keine Termine vereinbart werden, bestimmt fre-e-tec diese nach eigenem Ermessen.
5.2. Kommt der AG seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere zur Vorlage von erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten, nicht rechtzeitig nach, gehen Verzögerungen hieraus zu seinen Lasten.
5.3. Der AG haftet gegenüber fre-e-tec dafür, dass die von ihm beigestellten Leistungen und im Rahmen der Mitwirkung überlassenen Unterlagen, Informationen, Daten und Gegenstände frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine vertragsgemäße Nutzung durch fre-e-tec ausschließen oder beeinträchtigen.
5.4. Im Falle des Verzuges ist der AG berechtigt, für jede vollendete Woche eines Verzuges eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes, zu verlangen. Weitere Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des AG wegen Verzuges sind ausgeschlossen. Zu den Ausnahmen dieses Haftungsausschlusses gelten die Bestimmungen zu Ziffer 7. entsprechend.
5.5. Im Falle höherer Gewalt verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Leistungserfüllung oder -durchführung unmöglich oder unzumutbar, ist fre-e-tec von der Leistungsverpflichtung befreit.
6. Nutzungsrechte
Für sämtliche von fre-e-tec im Auftrag des AG entwickelten Werke und Arbeitsergebnisse räumt fre-e-tec dem AG mit vollständiger Bezahlung das einfache, nicht ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht ein, diese in dem im jeweiligen Auftrag beschriebenen Umfang zu nutzen.
7. Haftung / Schadensersatz
7.1. Die Firma fre-e-tec leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach den nachfolgend genannten Grundsätzen.
7.2. Die Firma fre-e-tec haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die sich aus einer Verletzung der Sorgfaltspflicht ergeben, unbeschränkt.
7.3. Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wir haften nicht für Schäden, die durch eine Störung des Betriebs, insbesondere von höherer Gewalt (z.B. von Brand- und Naturereignissen) sowie infolge von sonstigen, von uns nicht zu vertretenden Vorkommnissen (z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung) verursacht worden sind.
7.4. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. fre-e-tec haftet insofern insbesondere nicht für nicht vorhersehbare Schäden, Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbaren Schäden und Schäden aus entgangenem Gewinn.
B. Werkverträge
8. Besondere Bedingungen
8.1. Bei Abschluss von Werkverträgen zwischen dem AG und fre-e-tec gelten ergänzend die nachfolgenden besonderen Bedingungen:
8.1.1. Der Auftrag wird grundsätzlich im Technischen Büro von fre-e-tec durchgeführt. Die vollständige oder teilweise Ausführung im Betrieb des AG kann vereinbart werden, wenn Arbeitsunterlagen nicht herausgegeben werden können und/oder wenn kontinuierliche Fachgespräche bzw. technische Abstimmungen dies erforderlich machen sollten.
8.1.2. Das Weisungsrecht gegenüber seinen Erfüllungsgehilfen und Mitarbeitern, insbesondere die Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung, obliegt, auch wenn der Auftrag im Betrieb des AG durchgeführt wird, ausschließlich fre-e-tec. Hiervon unberührt bleibt das Recht des AG, auftragsbezogene, das Arbeitsergebnis betreffende Ausführungsanweisungen im Einzelfall zu erteilen.
8.1.3. Der Leistungsfortschritt wird vom AG durch Unterzeichnen der ihm vorgelegten Berichte bestätigt. Für die Abnahme der Leistungen gelten im Übrigen die folgenden Bestimmungen:
8.1.3.1. Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung, spätestens jedoch 2 Wochen nach Übergabe des Auftragsergebnisses, hat der AG unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn das Auftragsergebnis in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllt.
8.1.3.2. Der AG ist verpflichtet, fre-e-tec unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn ihm während der Funktionsprüfung Mängel bekannt werden. Bei wesentlichen Mängeln der Leistung erhält fre-e-tec zunächst unter Ausschluss weitergehender Ansprüche die Gelegenheit, diese innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern.
8.1.3.3. Wenn der AG trotz Abnahmepflicht nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann ihm fre-e-tec schriftlich eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Sofern fre-e-tec hierauf in der schriftlichen Fristsetzung hingewiesen hat, gilt die Abnahme als erfolgt, wenn nicht der AG innerhalb einer Frist von 1 Woche die Gründe für die Verweigerung der Abnahme schriftlich spezifiziert. Eine Abnahme gilt ferner als erfolgt, wenn der AG beginnt, das Auftragsergebnis produktiv zu nutzen.
8.1.4. Die fre-e-tec GmbH & Co. KG leistet für etwaige Mängel an Auftragsergebnissen zunächst nach eigener Wahl Gewährleistung durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nachbesserung / Neuherstellung trotz mindestens zweier Nacherfüllungsversuche fehl, kann der AG Minderung oder Rücktritt sowie Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 7 verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem AG kein Rücktrittsrecht zu. Die Gewährleistungsfrist für nicht vorsätzlich herbeigeführte Mängel beträgt 24 Monate ab dem jeweiligen gesetzlichen Verjährungsbeginn.
C. Schlussbestimmungen
9. Erfüllungsort / Gerichtstand / anwendbares Recht
9.1. Erfüllungsort für die Auftragsleistung von fre-e-tec ist Buxtehude. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des AG ist der Sitz von fre-e-tec.
9.2. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist der Gerichtsstand Stade. Die fre-e-tec GmbH & Co. KG ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtstand zu verklagen.
9.3. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Vorschriften des internationalen Privatrechts.
Stand: 02.10.2009